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Auktionsbedingungen
Durch die Teilnahme an der Auktion werden folgende Bedingungen anerkannt:
1.
Die Ersteigerung an der Auktion erfolgt gegen sofortige Barzahlung in Schweizerfranken (CHF),
Verrechnung ist ausgeschlossen. Wird ein anderer Zahlungsmodus vereinbart ( wie z.B. Check ),
geht das Eigentum erst an den Käufer über, sobald eine Prüfung die ganze Zahlung als sicher
bestätigt hat.
2.
Zuzüglich zum Zuschlagspreis ist vom Ersteigerer ein Aufgeld von 18% zu entrichten.
Dieses gilt sowohl für Händler, Grossisten und Private. Auf dem Aufgeld ist die gesetzliche
Mehrwertsteuer (MWST) von 7,6% zu entrichten. Auf den im Katalog mit (2,4%) gekennzeichneten
Büchern, gilt der reduzierte Satz. Bei Objekten, die mit H bzw. I nach dem
Schätzpreis im Katalog bezeichnet sind, ist die MWST auf Zuschlag und Aufgeld fällig.
Wird vom Käufer eine vom Schweizer Zoll abgestempelte Ausfuhrdeklaration binnen 30 Tagen
nach Auktion beigebracht, und übersteigt der Steuerbetrag pro Abrechnung CHF 30.-,
wird die MWST auf Aufgeld / Kommission sowie auf den Zuschlag, wenn auch dieser der MWST
unterliegt, zurückerstattet. Die Objekte werden im Namen und für Rechnung Dritter versteigert.
Die Auktionsrechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug, ausgenommen ist der mit
H bzw. I bezeichnete und speziell ausgewiesene Betrag.
3.
Die Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlages befinden.
Während der vorausgehenden Ausstellung besteht die Möglichkeit, die Gegenstände eingehend zu besichtigen.
Die Zu- und Beschreibung der Objekte erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen. Für die Farbtreue der Reproduktion im Katalog und Internet sowie die Richtigkeit der angezeigten Aufnahmen und deren Details im Online-Katalog, gegenüber dem Original, können wir keine Gewähr übernehmen. Das Auktionshaus
Zofingen sowie dessen Mitarbeiter können nicht behaftet werden. Jede Gewährleistung für Rechts- und
Sachmängel wird wegbedungen. Sollte eine absichtliche Verfehlung vorliegen, ist die nötige Beweisführung,
dass diese stets als eine solche erkennbar war, vom Käufer zu seinen Lasten, durch anerkannte Experten, binnen 60 Tagen
schriftlich zu erbringen. Bedingung hierfür ist, dass sich die Gegenstände im Originalzustand wie
zur Zeit des Zuschlags befinden. Die im Katalog angegebenen Preise sind Schätzungen. Die Versteigerung
beginnt mit einem niedrigeren Ausrufpreis.
4.
Für Konvolute von Büchern und grösseren Reihen kann trotz sorgfältiger Bearbeitung keine
Garantie für Vollständigkeit übernommen werden. Uhren werden auf Basis ihres dekorativen
Wertes verkauft. Von ihrer Betriebsfähigkeit kann nicht ausgegangen werden. Für
Funktion und Zustand von technischen, elektrisch betriebenen und optischen Instrumenten und möglichen
Folgen aus deren Betrieb, wird jede Haftung wegbedungen. Für eine eventuelle chemische und technische Aufbereitung von Edelsteinen übernehmen wir keine Garantie.
5.
Der Ersteigerer erwirbt das Versteigerungsobjekt erst nach vollständiger Zahlung des
Zuschlagpreises und des Aufgeldes. Nutzen und Gefahr gehen mit dem Zuschlag auf den Ersteigerer über.
6.
Die Saalbieter sind gehalten am Auktionstag beim Eingang eine Bieternummer zu
verlangen, mittels derer sie ihre Gebote jeweils gut sichtbar für die Auktionsleitung abgeben können.
7.
Einlieferern ist es untersagt, auf eigene Objekte mitzubieten.
8.
Wird die Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig und vollständig geleistet, so kann
der Versteigerer wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages verlangen oder jederzeit auch
ohne Fristansetzung den Zuschlag annullieren. In jedem Fall haftet der Ersteigerer für
alle aus der Nichtzahlung bzw. Zahlungsverspätung entstehenden Schäden (1% Zins pro Monat),
insbesondere bei der Aufhebung des Zuschlages für einen allfälligen Mindererlös, sei es,
dass der Gegenstand einem anderen Bieter der gleichen Auktion oder einem Dritten an einer
späteren Auktion zugeschlagen oder in freihändigem Verkauf veräussert wird, wobei der
Versteigerer in der Verwertung des Gegenstandes völlig frei ist. Auf einen allfälligen
Mehrerlös hat der Ersteigerer, dessen Zuschlag annulliert wurde, keinen Anspruch.
9.
Die Abgabe eines Gebotes bedeutet eine verbindliche Kaufofferte. Der Bieter bleibt
an sein Gebot gebunden, bis dieses entweder ausdrücklich überboten oder vom
Versteigerer abgelehnt wird. Allfällige Doppelangebote werden sofort nochmals
ausgerufen; in Zweifelsfällen entscheidet die Auktionsleitung.
10.
Es steht dem Versteigerer frei, ein Gebot abzulehnen, ohne hierfür Gründe anzugeben.
11.
Bietaufträge sind schriftlich abzugeben. Sie werden per Post oder Fax und während der
Ausstellung entgegengenommen. Sie müssen bis spätestens Mittwoch-Mittag, 12.00 Uhr
vor der Auktion vorliegen. Spätere Eingänge werden nur unter Vorbehalt angenommen.
Aufträge per Telefon und E-Mail können grundsätzlich nicht akzeptiert werden. Das Auktionshaus Zofingen lehnt jede Haftung für nicht berücksichtigte schriftliche und telefonische Gebote, als auch das Nichzustandekommen und die Aufrechterhaltung der nationalen und internationalen Telefonverbindungen, generell ab. Schriftliche
Bietaufträge werden in Konkurrenz zu weiteren schriftlichen Bietern sowie Saalbietern
ausgeführt. Bei 2 summenmässig gleichen schriftlichen Geboten entscheidet der frühere
Eingang. Die angegebene Katalognummer und nicht der Titel des Gegenstandes ist
verbindlich. Jeder Ersteigerer haftet persönlich für seine Käufe und kann nicht geltend
machen, im Auftrag und für Rechnung Dritter gehandelt zu haben.
12.
Die ersteigerten Objekte können während der Auktion und in der
Woche nach der Auktion in unseren Lokalitäten an der Klösterligasse 4 in Zofingen
abgeholt werden. Nach dieser Woche werden die Objekte auf Kosten des Käufers
eingelagert (CHF 1.- je Tag und Objekt). Verpackung, Versand und Transport
gehen zu Lasten und auf Risiko des Ersteigerers. Das Auktionshaus Zofingen
lehnt jede Haftung ab, für die beim Im- und Export am Zoll geltend gemachten
(deklarierten) Angaben betreffend Alter, Wert, Provenienz usw. sowie für die
aufgrund dieser Angaben errechneten und fälligen Steuern und Gebühren und deren
korrekte Abrechnung mit den Zoll- und Steuerbehörden. Beachten Sie die
Bestimmungen gültig seit 1. Juni 2005 betreffend KGTG (Kulturgütertransfergesetz)
und KGTV (Kulturgütertransferverordnung). Internet www.bak.admin.ch
- Rubrik: Kulturgütertransfer.
13.
Ausrufe sowie Zuschläge unterhalb einer eventuellen Limite sind zulässig.
14.
Wenn in rechtswidriger, gegen die guten Sitten verstossender oder sonstwie
wettbewerbsverfälschender Weise auf das Ergebnis der Auktion eingewirkt wurde,
so kann diese innert 10 Tagen nach Bekanntwerden des Anfechtungsgrundes beim
Gerichtspräsidenten angefochten werden.
15.
Die vorstehenden Bedingungen sind Bestandteile jedes einzelnen an der
Auktion wie auch im Nachverkauf geschlossenen Kaufvertrages. Abänderungen
sind nur schriftlich gültig.
16.
Anwendbar ist das schweizerische Recht. Erfüllungsort und ausschliesslicher
Gerichtsstand ist der Sitz des Auktionshauses Zofingen. Mit jedem abgegebenen
Gebot anerkennt der Bieter ausdrücklich und ohne
Einwände sämtliche obgenannten Punkte der Auktionsbedingungen.
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