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Einlieferungsbedingungen

1. Der Einlieferer ist verpflichtet, dem Auktionshaus Zofingen die benötigten Angaben zur Abwicklung seines Auftrages beizubringen.

2. Der Zuschlag der Objekte erfolgt an den Meistbietenden. Die mit dem Einlieferer vereinbarten Limiten sind auf der Objektliste detailliert ausgewiesen.

3. Vom erzielten Zuschlag erhält das Auktionshaus Zofingen die vereinbarte Kommission, die bei der Abrechnung einbehalten wird.

4. Alle Objekte sind gegen Einbruch, Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schäden versichert. Die prozentual aus der Schatzung errechneten Versicherungskosten trägt der Einlieferer. Die Versicherungsdeckung für nicht verkaufte Objekte erlischt 60 Tage nach der Auktion.

5. Die Kosten für den Hin- und allfälligen Rücktransport gehen zu Lasten des Einlieferers. Ausserordentliche Reinigungskosten werden nach Aufwand verrechnet. Die Abholung der nicht verkauften Objekte ist ab der 3. Woche nach der Auktion möglich, hat jedoch bis spätestens 60 Tage danach zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt werden sie kostenlos gelagert. Anschliessend ist eine Lagergebühr von CHF 1.– je Objekt und Tag fällig. Ab 100 Tagen nach der Auktion ist das Auktionshaus Zofingen berechtigt, über die nicht abgeholten Retouren frei zu verfügen.

6. Je Objekt wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben, damit sind alle Abbildungskosten abgegolten.

7. Die Katalogisierung der Objekte sowie Ausstellung, Werbung und Durchführung der Auktion werden durch die Kommission abgegolten.

8. Die gesetzliche Mehrwertsteuer (MWST) wird nach den geltenden Bestimmungen zusätzlich auf alle Dienstleistungen (Kommission, Versicherung, Transport, Bearbeitungsgebühr usw.) erhoben und detailliert in Abzug gebracht. Sie entfällt nur dann, wenn Objekte von Käufern exportiert werden, was mittels einer abgestempelten Ausfuhrdeklaration binnen 30 Tagen nach der Auktion zu belegen ist. Bedingung hierzu ist, dass der Steuerbetrag je Abrechnung und Käufer CHF 60.– übersteigt.

9. MWST-pflichtige Schweizer Händler sind verpflichtet, sich im Vorfeld der jeweiligen Einlieferung mittels ihrer „UID Nummer MWST" auszuweisen und können nicht geltend machen, im Namen Dritter einzuliefern. Sie übernehmen die auf ihrem Auktionsertrag fällige Steuer und müssen dies in ihrer MWST-Abrechnung deklarieren. Ein Einzug der MWST auf dem Zuschlag (H) und somit beim Käufer wird bei der Einlieferung festgelegt.

10. Das Auktionshaus Zofingen ist berechtigt, bei Nichtverkauf an der Auktion die eingelieferten Objekte nachträglich zu den vereinbarten Konditionen zu veräussern. Kaufangebote unterhalb der vereinbarten Limiten werden nach Möglichkeit mit dem Einlieferer abgesprochen.

11. Das Auktionshaus Zofingen haftet für die Begleichung der Abrechnung innert 6 Wochen nach Gesamtauktionsschluss oder, falls der Ersteigerer nicht bezahlt, für die Rückgabe der Objekte, wobei in diesem Fall die eventuell bereits vorgängig erfolgte Auszahlung an das Auktionshaus Zofingen zurückzuerstatten ist. Verzögerte Zahlungen der Käufer können eine provisorische Akontoauszahlung ihres Guthabens bewirken.

12. Der Einlieferer haftet für die von ihm gemachten Angaben über Herkunft, Zeit, Alter und Echtheit der Objekte. Er bestätigt, über die im Auktionsauftrag aufgeführten Objekte vollumfänglich verfügungsberechtigt zu sein und dass die Einfuhr der Objekte nicht gegen einen bilateralen Vertrag oder gegen eine kurzfristige Massnahme verstiess, oder dass sie sich schon vor dem 1. Juni 2005 nachweislich in der Schweiz befanden (Kulturgütertransfergesetz / KGTG). Er haftet darüber hinaus für die Einhaltung des Bundesgesetzes CITES (0.453 BG CITES); es regelt seit dem 1. Oktober 2013 die Kontrolle des legalen Verkehrs mit Erzeugnissen aus geschützten Tier- und Pflanzenarten.

13. Bei Rückzug von zur Auktion eingelieferten Objekten berechnet das Auktionshaus Zofingen eine Bearbeitungsgebühr von 10 % der Schatzung. Es behält sich zudem vor, Objekte auch nach Vertragsabschluss von sich aus vom Verkauf zurückzuziehen.

14. Der „Auktionsauftrag Einlieferer" ersetzt alle früheren Abmachungen wie Lieferscheine, Quittungen und sonstigen vorgängigen Aufträge.

15. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle, auch mündlichen, Abmachungen mit dem Auktionshaus Zofingen ist Zofingen/Aargau. Das Auktionshaus Zofingen ist jedoch berechtigt, vor jedem anderen zuständigen Gericht Klage zu erheben. Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen mit dem Auktionshaus Zofingen ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar. (UID) CHE-106.480.461 MWST